Er enthält höchstens Anregungen und Empfehlungen. Die Angaben und Wertungen im Bericht präjudizieren ein laufendes oder späteres Disziplinar- oder Strafverfahren nicht. Faktisch hat eine seriös geführte Untersuchung jedoch quasi-richterliche Funktion und ähnelt einer gutachterlichen Beurteilung eigener sachverhaltlicher Abklärungen. Da die Administrativuntersuchung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verwaltungsverfahren darstellt, gibt © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte