Die abgeschlossene Administrativuntersuchung entbehrt einer direkten rechtlichen Wirkung, wie sie insbesondere Gerichts- und Verwaltungsverfahren eigen sind. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten und mithin eröffnet sich kein Rechtsmittelweg für die von der Administrativuntersuchung betroffenen Personen, wenn sie mit einer belastenden Aussage im Bericht konfrontiert sind. Der Schlussbericht selber ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbare Verfügung, auch nicht eine faktische. Er enthält höchstens Anregungen und Empfehlungen.