Ein denkbares Mittel zum Schutz der Persönlichkeit ist die Einleitung einer Administrativuntersuchung, die der Beschwerdeführer vorliegend begehrt hat. Die Administrativuntersuchung ist ein Instrument der Verwaltungsaufsicht. Sie kann laut Art. 73 Abs. 1 PersG zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Die abgeschlossene Administrativuntersuchung entbehrt einer direkten rechtlichen Wirkung, wie sie insbesondere Gerichts- und Verwaltungsverfahren eigen sind.