3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 PersG gewährt der Kanton rechtliche Unterstützung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint. Art. 13 Abs. 1 PersV wiederholt zunächst wörtlich die Gesetzesbestimmung (lit. a) und weitet die rechtliche Unterstützung auf diejenigen Fälle aus, bei denen die Rechtsvertretung zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 30 PersG erforderlich ist (lit. b).