bezüglich ihrer finanziellen Konsequenzen in den entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die parallel geführten Klageverfahren (K 2015/3; K 2017/3) beziehen, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer verlangt von der Vorinstanz gestützt auf Art. 31 des Personalgesetzes (sGS 143.1, PersG) bzw. Art. 13 der Personalverordnung (sGS 143.11, PersV) den Ersatz der ihm durch den Beizug eines Rechtsanwalts für die im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung entstandenen Kosten.