2. Verfahrensgegenstand ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Administrativuntersuchung Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob der Ersatz der Anwaltskosten als Schadenersatz vom Staat zu tragen ist. Weiter sind personal- oder strafrechtliche Massnahmen, die sich allenfalls aus einer Administrativuntersuchung ergeben, auch © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte