Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Klage- bzw. Beschwerdeergänzung an (act. 10). Aufgrund von aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen wurde die Frist zur Ergänzung der Beschwerde und der Klagen mehrmals, letztmals bis 30. November 2019, erstreckt (act. 20). Mit Eingabe vom 30. November 2019 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde (act. 21). Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragte die mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertretene Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt (act. 26). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 Stellung (act. 31).