Verfahrens K 2015/3 ebenfalls zu sistieren (act. 1). Nachdem die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 31. August 2016 den entsprechenden Prozessantrag des Beschwerdeführers unterstützt hatte (vgl. act. 7), wurde am 5. September 2016 dem Sistierungsgesuch entsprochen (act. 9). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 hob der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahrenssistierung in den Verfahren K 2015/3, B 2016/165 und K 2017/3 auf unter Hinweis auf die Vereinigung der Klagefälle und parallele Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Klage- bzw. Beschwerdeergänzung an (act. 10).