D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2016 erhob K.__ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Bildungsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei eine dem effektiven Aufwand entsprechende Anwaltsentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 25'849.75 nebst 5 Prozent Zins ab 3. Juni 2016 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er um Vereinigung mit dem sistierten Klageverfahren K 2015/3 bzw. allenfalls – sofern keine Vereinigung möglich sei – das vorliegende Verfahren bis zur Wiederaufnahme des