In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (recte: 29. April 2016, vgl. act. 8/70) hielt der Rechtsvertreter von K.__ an seinem bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (vgl. act. 8/48) gestellten Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten fest (act. 8/66). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte das Bildungsdepartement K.__ den Abschluss der Administrativuntersuchung mit, wobei sein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten Gegenstand einer Verfügung sein werde (act. 8/72). Am 7. Juli 2016 verfügte das Bildungsdepartement die ausseramtliche Entschädigung von K.__ für das Verfahren der Administrativuntersuchung gegen ihn und R.__