Er habe jedoch seine Lehr- und Erziehungspflicht sowie die sich aus dem Berufsauftrag einer Mittelschul-Lehrperson ergebenden Pflichten insoweit nicht erfüllt, als sein Unterricht den sich daraus ergebenden pädagogischmethodischen Anforderungen und dem Qualitätsleitbild der Kantonsschule X.__ für einen erheblichen Teil der Schüler nicht entsprochen habe (act. 8/57). Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte das Bildungsdepartement die Parteien über das Vorliegen des Schlussberichts und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis zum 29. April 2016 zu äussern (act. 8/58-60). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (recte: 29. April 2016, vgl. act. 8/70) hielt der Rechtsvertreter von K.__