Betreffend K.__ kam G.__ zum Schluss, dieser habe im Rahmen seiner Lehrertätigkeit keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Allgemeinen verletzt. Er habe jedoch seine Lehr- und Erziehungspflicht sowie die sich aus dem Berufsauftrag einer Mittelschul-Lehrperson ergebenden Pflichten insoweit nicht erfüllt, als sein Unterricht den sich daraus ergebenden pädagogischmethodischen Anforderungen und dem Qualitätsleitbild der Kantonsschule X.__ für einen erheblichen Teil der Schüler nicht entsprochen habe (act. 8/57).