C. Im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 3. April 2016 hielt G.__ zusammengefasst fest, R.__ habe die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Geheimhaltungspflicht sowie mehrfach das kantonale Datenschutzgesetz verletzt. R.__ sei jedoch kein Mobbing bzw. Bossing gegen K.__ und aus dienstrechtlicher Sicht kein Amtsmissbrauch vorzuwerfen. Betreffend K.__ kam G.__ zum Schluss, dieser habe im Rahmen seiner Lehrertätigkeit keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Allgemeinen verletzt.