Dem Beschwerdeführer steht daher aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zu, wie sie die Vorinstanz dem von der Administrativuntersuchung ebenfalls betroffenen Rekor bezahlt hat. Denn die Waffengleichheit in Verbindung mit der Fürsorgepflicht erfordert die Gleichbehandlung zweier Angestellter, die beide in dieselbe Administrativuntersuchung eingebunden sind, deren Ausgang entweder den einen oder den anderen negativ treffen kann (Verwaltungsgericht, B 2016/165). Entscheid vom 18. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter und Bietenharder; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte K.__,