Die Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen den Rektor als auch gegen den Beschwerdeführer geführt. Keine Rolle spielt dabei, dass der Beschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst beantragt hat. Dem Beschwerdeführer steht daher aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zu, wie sie die Vorinstanz dem von der Administrativuntersuchung ebenfalls betroffenen Rekor bezahlt hat.