Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2020 Ausseramtliche Kosten, Personalrechtliche Administrativuntersuchung. Da die Administrativuntersuchung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verwaltungsverfahren darstellt, gibt es auch keine Parteien. Die betroffenen Personen bzw. die befragten Personen haben vielmehr die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können daher auch keine Parteirechte geltend machen. Deshalb ist nicht vorgesehen, dass in Administrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Die Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen den Rektor als auch gegen den Beschwerdeführer geführt.