{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2016-165_2020-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9753&type=1563347022&cHash=7308827f636e3b0a7b9e22d577050a08", "Checksum": "07779cf90bc406fdc6843df0b00735bf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2016/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:18:50", "Checksum": "4fac05e9f47f70edea2ad5e51df186b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165\n\n4.1.\nDer Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe ihm eine dem effektiven\nAufwand entsprechende Anwaltsentschädigung in der Höhe von mindestens\nCHF 25'849.75 zu bezahlen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die\nParteientschädigung sei analog zum Strafverfahren zu lösen. Selbst wenn jedoch auf\ndie HonO abzustützen sei, sehe Art. 22 Abs. 2 HonO für aussergewöhnlich komplizierte\nVerfahren vor, dass das Honorar bis zum Doppelten erhöht werden könne. Komme\nhinzu, dass von den Vorschriften der HonO abgewichen werde dürfe, wenn der\nAufwand in krassem Missverhältnis zum effektiven Aufwand des Rechtsanwalts stehe\n(Art. 3 HonO). Zudem seien die Anwaltskosten von R.__ für die\nAdministrativuntersuchung durch den Kanton (wohl) vollständig übernommen worden.\nDer Beschwerdeführer sei dabei gleich wie R.__ ein langjähriger Angestellter des\nKantons und wie R.__ in die Administrativuntersuchung involviert gewesen, wobei in\nBezug auf die Übernahme der Anwaltskosten sowohl für R.__ als auch den\nBeschwerdeführer dieselben Regeln gelten würden (act. 1 Rz. 14, act. 31 Rz. 8b,\nRz. 17).\n\n4.2.\nIm Kanton St. Gallen ist die Administrativuntersuchung gesetzlich nur rudimentär\ngeregelt (im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene, vgl. Art. 27a ff. der\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, SR 172.010.1, RVOV). Da\nspezielle Regeln für Administrativuntersuchungen fehlen und vorliegend Art. 31 PersG\nnicht einschlägig ist, kommen die allgemeinen Grundsätze des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (vgl. A. Müller, Erfahrungen mit\nAdministrativuntersuchungen in Stadtverwaltungen, in: Ehrenzeller/Schweizer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nS. 121 ff., 125; vgl. auch Art. 27g RVOV, welcher auf das Verwaltungsverfahrensgesetz\n[SR 172.021, VwVG] verweist). Überdies sind bei Administrativuntersuchungen\nverfassungsrechtliche Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör\ngemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(SR 101, BV), das Gleichheitsgebot oder das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5\nAbs. 2 BV zu beachten (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 37).\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parteikosten seien analog zum\nStrafverfahren zu erstatten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten: Das\nHonorar im Strafprozess wird wie im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ebenfalls als\nPauschale bemessen, wobei in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen das Honorar um\nhöchstens 50 Prozent erhöht werden kann. Lediglich wenn zwischen dem erweiterten\nHonorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches\nMissverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10\nHonO). Würden die Ansätze des Strafprozesses angewendet, wäre die\nAdministrativuntersuchung, welche keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist,\nanalog des Verfahrens vor Staatsanwaltschaft zu behandeln. Demnach betrüge das\nHonorar gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO pauschal CHF 500 bis\nCHF 5'000 (bzw. um 50 Prozent erhöht CHF 7'500).\n\n4.3.\nAnlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 gab die Vorinstanz an,\nim Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung R.__ einen Rechtsvertreter\nbestellt zu haben, wobei die angefallenen Anwaltskosten etwa CHF 30'000 betragen\nhätten (vgl. act. 51). Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Beschwerdeführer,\nwelchem lediglich CHF 3'000 zugesprochen wurde, lässt sich im vorliegenden\nVerfahren sachlich nicht rechtfertigen. Die Administrativuntersuchung wurde sowohl\ngegen R.__ als auch gegen den Beschwerdeführer geführt. Zu berücksichtigen ist\ndabei, dass bei personenbezogenen Administrativuntersuchungen die Betroffenen\nfaktisch gezwungen sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen\nausreichend wahrnehmen zu können. Die anwaltliche Vertretung setzt dabei nicht erst\nim gerichtlichen Verfahren ein, sondern kann beispielsweise bereits bei der\nWahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch vor der definitiven Berichtserstellung\nangezeigt sein (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 90). Keine Rolle spielt dabei, dass der\nBeschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst beantragt\nhat. Die Vorinstanz hält zudem – zu Recht – fest, dass aus dem Antragsrecht nach\nArt. 73 Abs. 2 PersG kein unmittelbarer Anspruch auf Durchführung einer\nAdministrativuntersuchung abgeleitet werden kann. Für die Einleitung steht der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzuständigen Behörden vielmehr ein Ermessensspielraum zu, von welchem die\nVorinstanz in der Folge Gebrauch machte. Im weiteren Gang des\nAdministrativverfahrens unterschied sich die Stellung des Beschwerdeführers denn\nauch nicht mehr von derjenigen von R.__. Nicht gefolgt werden kann daher der\nAuffassung der Vorinstanz, wonach es an der gleichen Verfahrensstellung der\nBeteiligten gefehlt habe (dazu BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4 mit\nVerweis auf E. 4.4.4).\n\n4.4.\nUnter Beachtung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer deshalb gleich wie R.__,\ngegen den die Administrativuntersuchung ebenfalls geführt wurde, eine dem Aufwand\nentsprechende Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sich die Anwaltskosten des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung von R.__ auf\nCHF 30'000 beliefen, ist der geltend gemachte Betrag von CHF 25'849.75 nicht zu\nbeanstanden. Zinsen sind auf ausseramtlichen Entschädigungen nicht geschuldet.\nErst, wenn das Honorar vollstreckt werden muss und sich der Schuldner in Verzug\nbefindet, ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet (vgl. R. Hirt, Die Regelung der\nKosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen\n2004, S. 274).\n\n5.\n\n(…)\n\n"}