{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2016-165_2020-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9753&type=1563347022&cHash=7308827f636e3b0a7b9e22d577050a08", "Checksum": "07779cf90bc406fdc6843df0b00735bf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2016/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:18:50", "Checksum": "4fac05e9f47f70edea2ad5e51df186b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165\n\nEin denkbares Mittel zum Schutz der Persönlichkeit ist die Einleitung einer\nAdministrativuntersuchung, die der Beschwerdeführer vorliegend begehrt hat. Die\nAdministrativuntersuchung ist ein Instrument der Verwaltungsaufsicht. Sie kann laut\nArt. 73 Abs. 1 PersG zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet werden, wenn\nAnhaltspunkte bestehen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis verletzt hat. Die abgeschlossene Administrativuntersuchung entbehrt\neiner direkten rechtlichen Wirkung, wie sie insbesondere Gerichts- und\nVerwaltungsverfahren eigen sind. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung\noder Aufhebung von Rechten und Pflichten und mithin eröffnet sich kein\nRechtsmittelweg für die von der Administrativuntersuchung betroffenen Personen,\nwenn sie mit einer belastenden Aussage im Bericht konfrontiert sind. Der\nSchlussbericht selber ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine\nanfechtbare Verfügung, auch nicht eine faktische. Er enthält höchstens Anregungen\nund Empfehlungen. Die Angaben und Wertungen im Bericht präjudizieren ein laufendes\noder späteres Disziplinar- oder Strafverfahren nicht. Faktisch hat eine seriös geführte\nUntersuchung jedoch quasi-richterliche Funktion und ähnelt einer gutachterlichen\nBeurteilung eigener sachverhaltlicher Abklärungen. Da die Administrativuntersuchung\nnach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verwaltungsverfahren darstellt, gibt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes auch keine Parteien. Die betroffenen Personen bzw. die befragten Personen haben\nvielmehr die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können daher auch keine\nParteirechte geltend machen. Deshalb ist nicht vorgesehen, dass in\nAdministrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird (M. Joos, in:\nBürgi/Bürgi-Schneider, Handbuch Öffentliches Personalrecht, Zürich/Basel/Genf 2017,\nS. 827 Rz. 125; B. Rüdy, Administrativuntersuchungen und ihre dienstrechtlichen\nKonsequenzen, in: SVVOR Jahrbuch 2012, S. 124, 132, 136; R. Bacher,\nGrundsatzfragen der Administrativuntersuchungen: Probleme und Erfahrungen im\nBund aus der Sicht des Beauftragten, in: B. Ehrenzeller [Hrsg.],\nAdministrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen 1999, S. 11;\nBotschaft und Entwurf zum Personalgesetz vom 27. April 2010, ABl 2010 1585 ff.,\nS. 1603; Uhlmann/Bukovac, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen, Gutachten\nzuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 15. Mai 2019, Rzn. 34, 52\nund 90; BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.6.2 mit weiteren Hinweisen).\nZudem stellt sich im Fall von Art. 31 PersG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 PersV\nohnehin die Frage, ob diese Bestimmungen wirklich auf den Fall einer\nAdministrativuntersuchung ausgerichtet sind, oder ob sie lediglich Fälle erfassen, bei\ndenen es um die Abwehr von Ansprüchen Dritter bzw. die Abwehr von\nPersönlichkeitsverletzungen durch Dritte geht. In diesem Fall wären diese\nBestimmungen gar nicht anwendbar. Aus Art. 31 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1\nPersV kann der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Erstattung seiner\nAnwaltskosten ableiten.\n\n3.2.\nHingegen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht aufgrund des\nGleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zusteht, wie sie\ndie Vorinstanz R.__ bezahlt hat. Denn die Waffengleichheit in Verbindung mit der\nFürsorgepflicht erfordert die Gleichbehandlung zweier Angestellter, die beide in\ndieselbe Administrativuntersuchung eingebunden sind, deren Ausgang entweder den\neinen oder den anderen negativ treffen kann. Dies ist vorliegend zu bejahen.\n\n3.3.\nZusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegend im Grundsatz\neine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung\ngeschuldet ist, obschon die herrschende Lehre und Rechtsprechung dem Betroffenen\neiner Administrativuntersuchung in der Regel keine ausseramtliche Entschädigung\nzuerkennen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer denn auch gestützt auf\neiner sachgemässen Anwendung von Art. 98 Abs. 2 VRP eine ausseramtliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung zu. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Administrativuntersuchung\nfestgestellten punktuellen Pflichtverletzungen durch den Rektor der Kantonsschule\nX.__, die sich insbesondere auch in einer mangelhaften Führung des Personaldossiers\nund der damit verbundenen erschwerten Akteneinsicht äusserten, was die Wahrung\nder Rechte durch den Beschwerdeführer erschwert habe, sei ausnahmsweise eine\nteilweise Übernahme der Anwaltskosten gerechtfertigt. Damit scheint die Vorinstanz\nsinngemäss eine Beteiligung an den Honorarkosten aus Gründen der Fürsorgepflicht\nanzuerkennen. Nachdem die mindestens teilweise Übernahme der Kosten für die\nRechtsvertretung für das Administrativverfahren unbestritten ist, bleibt nachfolgend\nüber die Höhe der zu vergütenden Entschädigung zu befinden.\n\n4.\n\n"}