{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2016-165_2020-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9753&type=1563347022&cHash=7308827f636e3b0a7b9e22d577050a08", "Checksum": "07779cf90bc406fdc6843df0b00735bf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2016/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:18:50", "Checksum": "4fac05e9f47f70edea2ad5e51df186b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165\n\nC.\nIm Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 3. April 2016 hielt G.__\nzusammengefasst fest, R.__ habe die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die\nGeheimhaltungspflicht sowie mehrfach das kantonale Datenschutzgesetz verletzt. R.__\nsei jedoch kein Mobbing bzw. Bossing gegen K.__ und aus dienstrechtlicher Sicht kein\nAmtsmissbrauch vorzuwerfen. Betreffend K.__ kam G.__ zum Schluss, dieser habe im\nRahmen seiner Lehrertätigkeit keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im\nAllgemeinen verletzt. Er habe jedoch seine Lehr- und Erziehungspflicht sowie die sich\naus dem Berufsauftrag einer Mittelschul-Lehrperson ergebenden Pflichten insoweit\nnicht erfüllt, als sein Unterricht den sich daraus ergebenden pädagogischmethodischen Anforderungen und dem Qualitätsleitbild der Kantonsschule X.__ für\neinen erheblichen Teil der Schüler nicht entsprochen habe (act. 8/57). Mit Schreiben\nvom 8. April 2016 informierte das Bildungsdepartement die Parteien über das Vorliegen\ndes Schlussberichts und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis zum 29. April 2016 zu\näussern (act. 8/58-60). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (recte: 29. April\n2016, vgl. act. 8/70) hielt der Rechtsvertreter von K.__ an seinem bereits mit Schreiben\nvom 28. Januar 2016 (vgl. act. 8/48) gestellten Antrag auf Übernahme der\nAnwaltskosten fest (act. 8/66). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte das\nBildungsdepartement K.__ den Abschluss der Administrativuntersuchung mit, wobei\nsein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten Gegenstand einer Verfügung sein\nwerde (act. 8/72). Am 7. Juli 2016 verfügte das Bildungsdepartement die\nausseramtliche Entschädigung von K.__ für das Verfahren der\nAdministrativuntersuchung gegen ihn und R.__ mit CHF 3'000 und Barauslagen von\nCHF 120 (pauschal 4 Prozent), zuzüglich Mehrwertsteuer (act 2).\n\nD.\nMit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2016 erhob K.__ (Beschwerdeführer)\ngegen die Verfügung des Bildungsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei eine dem effektiven Aufwand\nentsprechende Anwaltsentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 25'849.75\nnebst 5 Prozent Zins ab 3. Juni 2016 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er um\nVereinigung mit dem sistierten Klageverfahren K 2015/3 bzw. allenfalls – sofern keine\nVereinigung möglich sei – das vorliegende Verfahren bis zur Wiederaufnahme des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrens K 2015/3 ebenfalls zu sistieren (act. 1). Nachdem die Vorinstanz in der\nVernehmlassung vom 31. August 2016 den entsprechenden Prozessantrag des\nBeschwerdeführers unterstützt hatte (vgl. act. 7), wurde am 5. September 2016 dem\nSistierungsgesuch entsprochen (act. 9). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 hob der\nAbteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahrenssistierung in den Verfahren\nK 2015/3, B 2016/165 und K 2017/3 auf unter Hinweis auf die Vereinigung der\nKlagefälle und parallele Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig setzte er\ndem Beschwerdeführer Frist zur Klage- bzw. Beschwerdeergänzung an (act. 10).\nAufgrund von aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen wurde die Frist zur\nErgänzung der Beschwerde und der Klagen mehrmals, letztmals bis 30. November\n2019, erstreckt (act. 20). Mit Eingabe vom 30. November 2019 ergänzte der\nBeschwerdeführer die Beschwerde (act. 21). Mit Vernehmlassung vom 14. Februar\n2020 beantragte die mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertretene Vorinstanz die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzuzüglich MwSt (act. 26). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April\n2020 Stellung (act. 31). Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 7. Juli 2020 (act. 41). Am\n22. Oktober 2020 fand zusammen mit den Klageverfahren K 2015/3 und K 2017/3 eine\nmündliche öffentliche Verhandlung statt (act. 50, 51).\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\n(…)\n\n2.\nVerfahrensgegenstand ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend\nAdministrativuntersuchung Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat. Nicht\nim vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob der Ersatz der Anwaltskosten als\nSchadenersatz vom Staat zu tragen ist. Weiter sind personal- oder strafrechtliche\nMassnahmen, die sich allenfalls aus einer Administrativuntersuchung ergeben, auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezüglich ihrer finanziellen Konsequenzen in den entsprechenden Verfahren zu\nbeurteilen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die parallel\ngeführten Klageverfahren (K 2015/3; K 2017/3) beziehen, ist darauf ebenfalls nicht\nweiter einzugehen.\n\n3.\nDer Beschwerdeführer verlangt von der Vorinstanz gestützt auf Art. 31 des\nPersonalgesetzes (sGS 143.1, PersG) bzw. Art. 13 der Personalverordnung\n(sGS 143.11, PersV) den Ersatz der ihm durch den Beizug eines Rechtsanwalts für die\nim Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung entstandenen Kosten.\n\n3.1.\nGemäss Art. 31 Abs. 1 PersG gewährt der Kanton rechtliche Unterstützung, wenn die\nMitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf\ndem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung ihrer\noder seiner Rechte als angemessen erscheint. Art. 13 Abs. 1 PersV wiederholt\nzunächst wörtlich die Gesetzesbestimmung (lit. a) und weitet die rechtliche\nUnterstützung auf diejenigen Fälle aus, bei denen die Rechtsvertretung zum Schutz der\nPersönlichkeit nach Art. 30 PersG erforderlich ist (lit. b).\n\n"}