{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2016-165_2020-11-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9753&type=1563347022&cHash=7308827f636e3b0a7b9e22d577050a08", "Checksum": "07779cf90bc406fdc6843df0b00735bf"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2016/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:18:50", "Checksum": "4fac05e9f47f70edea2ad5e51df186b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2016/165\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2016/165\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 24.11.2020\nEntscheiddatum: 18.11.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2020\nAusseramtliche Kosten, Personalrechtliche Administrativuntersuchung. Da\ndie Administrativuntersuchung nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung kein Verwaltungsverfahren darstellt, gibt es auch keine\nParteien. Die betroffenen Personen bzw. die befragten Personen haben\nvielmehr die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können daher auch keine\nParteirechte geltend machen. Deshalb ist nicht vorgesehen, dass in\nAdministrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird.\nDie Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen den Rektor als auch\ngegen den Beschwerdeführer geführt. Keine Rolle spielt dabei, dass der\nBeschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst\nbeantragt hat. Dem Beschwerdeführer steht daher aufgrund des\nGleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zu, wie\nsie die Vorinstanz dem von der Administrativuntersuchung ebenfalls\nbetroffenen Rekor bezahlt hat. Denn die Waffengleichheit in Verbindung mit\nder Fürsorgepflicht erfordert die Gleichbehandlung zweier Angestellter, die\nbeide in dieselbe Administrativuntersuchung eingebunden sind, deren\nAusgang entweder den einen oder den anderen negativ treffen kann\n(Verwaltungsgericht, B 2016/165).\n\nEntscheid vom 18. November 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter und Bietenharder;\nGerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nK.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Senti, Christoph Senti AG,\nKriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,\n\ngegen\n\nBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Rossetti, rechtsanwälte.og42,\nOberer Graben 42, 9000 St. Gallen,\n\nGegenstand\n\nÜbernahme von Anwaltskosten in der personalrechtlichen\nAdministrativuntersuchung\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nK.__ war ab 1991 Mathematiklehrer an der Kantonsschule X.__. Von 2001 bis Sommer\n2020 war R.__ Rektor der Kantonsschule X.__. Das Arbeitsverhältnis mit K.__, welcher\nvon Februar 2014 bis April 2016 wegen Krankheit arbeitsunfähig war, wurde mit\nSchreiben vom 27. April 2016 auf den 31. Juli 2016 gekündigt. Die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses ist zusammen mit weiteren personalrechtlichen Fragen\nGegenstand eines anderen Verfahrens (vgl. K 2015/3, K 2017/3).\n\nB.\nIm Zusammenhang mit einem seit längerer Zeit schwelenden Konflikt an der\nKantonsschule X.__ ersuchte K.__ am 15. September 2014 beim Bildungsdepartement\num Einleitung einer personalrechtlichen Administrativuntersuchung gegen sich selbst\nund gegen R.__ (act. 8/3). Die Behandlung des entsprechenden Gesuchs wurde mit\ndem Hinweis auf die damals bereits hängigen strafrechtlichen und personalrechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren sistiert (act. 8/6). Nachdem eine vom kantonalen Personalamt angeordnete\nvertrauensärztliche Abklärung am 16. September 2014 zum Schluss gekommen war,\nzur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von K.__ sei eine umfassende\nUntersuchung durch eine externe Stelle zwingend (act. 8/7), hob das\nBildungsdepartement am 8. Januar 2015 die Sistierung der Administrativuntersuchung\nauf (act. 8/9). Am 19. August 2015 beauftragte das Bildungsdepartement G.__ mit der\nDurchführung der Administrativuntersuchung gegen R.__ und K.__. Der Auftrag\numfasste die Beantwortung der folgenden Fragen (act. 8/37):\n\n\" a) Administrativuntersuchung gegen R.__\n\n– Hat der Rektor der Kantonsschule X.__ mit seinem Führungsverhalten gegenüber\nK.__ Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder andere in diesem Zusammenhang für\nihn verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Weisungen,\nReglemente usw.) verletzt? Wenn ja, welche?\n\n– Wie sind die bisherigen Schritte (u.a. Schülerbefragungen, Heftanalyse, Coaching,\n…) des Rektors im Zusammenhang mit dem vorliegenden Konflikt bezüglich\nVerhältnismässigkeit und insbesondere Angemessenheit zu beurteilen? Hat er die\nGrundsätze der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 30 ff. PersG\nund die übrigen in diesem Zusammenhang für ihn verbindlichen Vorschriften\n(Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Weisungen, Reglemente usw.) beachtet?\n\n– Hat der Rektor bei der Ausübung seines gesetzlichen Auftrags (vgl. Art. 22 des\nMittelschulgesetzes [sGS 215.1, abgekürzt: MSG]) die Methodenfreiheit von K.__\n(vgl. Art. 56 Abs. 2 MSG) gewahrt? Wenn nein, inwiefern wurde diese verletzt?\n\nb) Administrativuntersuchung gegen K.__\n\n– Hat K.__ Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder andere in diesem Zusammenhang\nfür ihn verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Weisungen,\nReglemente usw.) verletzt?\n\n– Hat K.__ insbesondere seine Lehr- und Erziehungspflicht (Art. 56 MSG) und die sich\naus dem Berufsauftrag einer Mittelschul-Lehrperson (Art. 57bis MSG und\nWeisungen des Erziehungsrates zum Berufsauftrag der Mittelschul-Lehrpersonen\nvom 11. März 2009 [SchBl 2009, Nr. 9]) ergebenden Pflichten erfüllt?\"\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}