2001/1598) oder aber von Gesetzes wegen Ansprüche gegenüber der GVA. Sodann ist Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GVG eine typische "Kann-Bestimmung", die keinen Rechtsanspruch auf Gleichstellung mit dem Versicherten gewährt. 4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin vermöge keine "achtenswerten Gründe" nachzuweisen, welche ihre Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.