Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erwirbt der Ersteigerer die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen (vgl. dazu auch Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 41 Rz. 112). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie habe aufgrund der Steigerungsbedingungen, die vom 17. bis 27. August 2001, somit nach dem Schadenereignis, beim Betreibungsamt O. aufgelegen sind (vgl. ABl © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte