229 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt OR) gelangt der Kaufvertrag auf einer Zwangsversteigerung dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. Nach Art. 234 Abs. 1 OR findet bei Zwangsversteigerung, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erwirbt der Ersteigerer die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen (vgl. dazu auch Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl.