16 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42, abgekürzt VZG). Somit waren die Schuldner und Pfandeigentümer nicht in der Lage, Ansprüche gegenüber der GVA durchzusetzen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann indessen offen bleiben, ob das Betreibungsamt O. an ihrer Stelle hätte tätig werden können bzw. müssen (vgl. dazu insb. Art. 17 und 18 VZG). Gemäss Art. 229 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt OR) gelangt der Kaufvertrag auf einer Zwangsversteigerung dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.