Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das beschädigte Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert hat (vgl. dazu Art. 41 und Art. 151 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, abgekürzt SchKG) und dass sie nicht Grundpfandgläubigerin war, somit in keinem besonderen Rechtsverhältnis zu den Schuldnern stand. Nicht in Frage gestellt wird sodann, wie erwähnt, dass das Betreibungsamt O. das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenereignisses verwaltet hat (vgl. dazu Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42, abgekürzt VZG).