Schadenereignisses für den Nachweis "achtenswerter Gründe" indessen nicht unabdingbar. Die Ausnahmeregelung knüpft nicht an eine rechtliche Bindung zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer des beschädigten Gebäudes an. Sie will eine Gleichstellung mit dem Versicherten ausnahmsweise ermöglichen, wenn ein Härtefall vorliegt, unabhängig davon, wie dieser entstanden ist. Diese Interpretation entspricht überdies dem Votum des Komissionspräsidenten vom 18. Oktober 1976. Danach kann es, wie erwähnt, erwünscht sein, dass Dritte, so auch die GVA, "achtenswerte Gründe" nachweisen können, für den Fall, dass der an der "Gleichstellung Interessierte" dazu nicht in der Lage ist.