Was den Verkauf bzw. Kauf eines beschädigten Gebäudes anbetrifft, hält sie dafür, Art. 37 Abs. 2 GVG ermögliche sowohl im Fall, wo der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gebäudes trage als auch im Fall, wo der Käufer dafür einstehen müsse, einen sinnvollen Ausgleich. In beiden Fällen werde dem Käufer die Wiederherstellung zu den Wiederherstellungskosten ermöglicht. Nach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GVG ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und seinem Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte