Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Dritte vermöge nur dann "achtenswerte Gründe" nachzuweisen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einer Rechtsbeziehung zum Versicherten gestanden habe, wie dies bei den gesetzlichen Gleichstellungssachverhalten der Fall sei (Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes, familien- oder erbrechtliches Verhältnis, Pfandgläubiger, Bürge). Was den Verkauf bzw. Kauf eines beschädigten Gebäudes anbetrifft, hält sie dafür, Art. 37 Abs. 2 GVG ermögliche sowohl im Fall, wo der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gebäudes trage als auch im Fall, wo der Käufer dafür einstehen müsse, einen sinnvollen Ausgleich.