Dies bedingt indessen in jedem Fall, dass der Dritte besondere Umstände nachzuweisen vermag, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung rechtfertigen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Dritte vermöge nur dann "achtenswerte Gründe" nachzuweisen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einer Rechtsbeziehung zum Versicherten gestanden habe, wie dies bei den gesetzlichen Gleichstellungssachverhalten der Fall sei (Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes, familien- oder erbrechtliches Verhältnis, Pfandgläubiger, Bürge).