Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen erwünscht sein kann, einem Dritten die Möglichkeit einzuräumen, die Gleichstellung mit dem Versicherten zu erwirken. Dies bedingt indessen in jedem Fall, dass der Dritte besondere Umstände nachzuweisen vermag, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung rechtfertigen.