Abgesehen davon, dass das Votum des Kommissionspräsidenten, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, aus dem Jahr 1976 stammt und deshalb als Auslegungshilfe kaum mehr geeignet ist, kann daraus nicht geschlossen werden, "achtenswerte Gründe" seien bereits nachgewiesen, wenn feststehe, dass der Versicherte verhindert gewesen sei, seine Ansprüche selber geltend zu machen. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen erwünscht sein kann, einem Dritten die Möglichkeit einzuräumen, die Gleichstellung mit dem Versicherten zu erwirken.