Gesetzesmaterialien können als Auslegungshilfe herangezogen werden; ihre Bedeutung ist indessen unterschiedlich je nach dem, ob es sich um neuere oder ältere Gesetze handelt (vgl. BGE 125 II 209 mit Hinweis auf BGE 116 II 411). Abgesehen davon, dass das Votum des Kommissionspräsidenten, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, aus dem Jahr 1976 stammt und deshalb als Auslegungshilfe kaum mehr geeignet ist, kann daraus nicht geschlossen werden, "achtenswerte Gründe" seien bereits nachgewiesen, wenn feststehe, dass der Versicherte verhindert gewesen sei, seine Ansprüche selber geltend zu machen.