Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dieser Nachweis sei aus den von ihr genannten Gründen erbracht bzw. es liege eine Ausnahmesituation vor, kann ihr das Gericht nicht folgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. BGE 130 II 53 mit Hinweisen). Gesetzesmaterialien können als Auslegungshilfe herangezogen werden;