Die Beschwerdeführerin hält dafür, dies treffe in ihrem Fall zu, weil die Schuldner und Pfandeigentümer zufolge der Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt O. verhindert gewesen seien, ihre Ansprüche gegenüber der GVA selber geltend zu machen. Sodann sei die Verfügung der GVA am 24. August 2001 ergangen und am 10. September 2001 in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt O. wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, den Gebäudeschaden bis zum Steigerungstag, dem 19. September 2001, beheben zu lassen. Weil ihr einziger Verwaltungsrat vom Betreibungsbeamten zudem ausdrücklich auf die von der GVA in Aussicht gestellte Versicherungs dürfen, dass der Schaden bezahlt werde.