Eine Ausweitung erfolgt insofern, als nicht nur der Versicherte, sondern auch Dritte, z.B. die Gebäudeversicherungsanstalt, achtenswerte Gründe nachweisen können. Dies kann erwünscht sein, wenn der an der Gleichstellung Interessierte verhindert ist, seine Ansprüche selbst geltend zu machen" (vgl. Prot GrR 1976/80, Herbstsession 1976 (I), S. 81). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dies treffe in ihrem Fall zu, weil die Schuldner und Pfandeigentümer zufolge der Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt O. verhindert gewesen seien, ihre Ansprüche gegenüber der GVA selber geltend zu machen.