cc) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Erläuterung zu Art. 37 GVG, die der Kommissionspräsident im Rahmen der zweiten Lesung zum NG zum GVG (nGS 11-137), das auch eine Anpassung dieser Vorschrift zum Gegenstand hatte, gemacht hat. Danach rechtfertige es sich, "die Personen gemäss der geltenden Fassung des Gesetzes aufzuzählen, die einem Versicherten beim Wiederaufbau gleichgestellt sind. Eine Ausweitung erfolgt insofern, als nicht nur der Versicherte, sondern auch Dritte, z.B. die Gebäudeversicherungsanstalt, achtenswerte Gründe nachweisen können.