bb) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie bestreite, dass Dritte "achtenswerte Gründe" nachweisen können. Art. 37 Abs. 2 GVG hat die Gleichstellung Dritter mit dem Versicherten zum Gegenstand, und der angefochtene Entscheid setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin dem Versicherten gleichgestellt werden könne.