Die Beschwerdeführerin stellt demnach nicht in Abrede, dass keiner der Tatbestände erfüllt ist, die nach Art. 37 Abs. 2 GVG von Gesetzes wegen eine Gleichstellung mit dem Versicherten bewirken. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin "achtenswerte Gründe" nachzuweisen vermag, die ihre Gleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen würden. aa) Zweck der Gleichstellung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Personen mit dem Versicherten ist es, Härtefälle zu vermeiden, welche die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung des Gesetzes muss auch bei der Bewilligung der Ausnahme gewährleistet sein. Die rechtsanwendende Behörde hat