Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig, weil die Vorinstanz den unbestimmten Rechtsbegriff "achtenswerte Gründe", dessen Anwendung uneingeschränkter richterlicher Ueberprüfung unterliege, in unzulässiger Weise dahingehend konkretisiert habe, dass sie nicht als dem Versicherten gleichgestellte Person gelte. Die Beschwerdeführerin stellt demnach nicht in Abrede, dass keiner der Tatbestände erfüllt ist, die nach Art. 37 Abs. 2 GVG von Gesetzes wegen eine Gleichstellung mit dem Versicherten bewirken.