657, Weber- Dürler, a.a.O., S. 211 und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B. III. b) 1. mit Hinweisen). bb) Zutreffend ist, dass die GVA am 24. August 2001 eine Verfügung über eine Versicherungsleistung in einem bestimmten Umfang erlassen hat. Adressatin dieser Verfügung war indessen nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Betreibungsamt O., das die Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt verwaltete. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann daraus nicht geschlossen werden, als nachmalige Eigentümerin des beschädigten Gebäudes habe sie aus Gründen des