a) Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, sie habe aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass die GVA die Kosten, die ihr für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils erwachsen seien, übernehme. Der Betreibungsbeamte habe ihrem einzigen Verwaltungsrat diesbezüglich eine inhaltlich bestimmte Auskunft erteilt. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen und müssen, die GVA werde die Wiederherstellungskosten bezahlen. Sodann gehe aus der Verfügung der GVA vom 24. August 2001 zweifelsfrei hervor, dass der Schadenfall auf ein versichertes Ereignis zurückgehe und anerkannt werde.