3./ Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, die das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001 ersteigert hat, den vormaligen Eigentümern gleichzustellen ist bzw. ob ihr von Seiten der GVA Versicherungsleistungen zustehen. Unbestritten ist, dass das Betreibungsamt O. für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig war, seitdem eine Gläubigerin am 26. Juni 1998 ein Begehren um Pfandverwertung gestellt hatte, somit auch am 19. Juli 2001, als sich der Schadenfall ereignete, und am 24. August 2001, als die GVA den Schaden im Umfang von Fr. 26'800.-- (Schätzwert) anerkannte.