Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die Einholung der beantragten Amtsauskunft und die Durchführung der Expertise verzichtet werden kann. Zudem stellen sich vorliegend vor allem Rechtsfragen.