Die B. AG hat das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001 ersteigert, nachdem sich der Schadenfall ereignet und die GVA den Schaden gegenüber dem Betreibungsamt O. in einem bestimmten Umfang anerkannt hatte. Demnach ist sie zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit welchem ihr keine Gleichstellung mit dem Versicherten zuerkannt wird (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei beim Betreibungsamt O. eine Amtsauskunft einzuholen und, soweit erforderlich, sei bezüglich des ihr entstandenen Schadens eine Expertise zu erstellen.