Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 GVG in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2004 und deren Ergänzung vom 7. Mai 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die B. AG hat das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001 ersteigert, nachdem sich der Schadenfall ereignet und die GVA den Schaden gegenüber dem Betreibungsamt O. in einem bestimmten Umfang anerkannt hatte.