C./ Die B. AG erhob am 17. März 2004 gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 26. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Innert erstreckter Frist stellte sie am 7. Mai 2004 das Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, sowohl den vormaligen Eigentümern des Gebäudes als auch dem Betreibungsamt O. sei es nicht möglich gewesen, ihre Ansprüche gegenüber der GVA geltend zu machen. Sodann habe die B. AG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den bisherigen Zweck rechtzeitig innert drei Jahren beendet. Die Verwaltungskommission der GVA beantragte am 24. Mai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen.