Am 26. Februar 2004 wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs ab. Zur Begründung wurde vorab ausgeführt, der Erwerb eines Gebäudes anlässlich einer öffentlichen Zwangsversteigerung begründe für sich allein kein besonderes Verhältnis, das die Gleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen würde. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte