B./ Die B. AG erhob am 7. Oktober 2002 gegen die Ablehnung des Gesuchs um Gleichstellung vom 23. September 2002 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie begründete ihre Eingabe damit, im vorliegenden Fall seien die Versicherten verhindert gewesen, Ansprüche gegenüber der GVA geltend zu machen. Sodann sei sie als neue Eigentümerin der Liegenschaft in der Lage, "achtenswerte Gründe" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GVG nachzuweisen. Am 26. Februar 2004 wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs ab.