Nachdem die B. AG die GVA am 5. August und am 18. September 2002 erneut aufgefordert hatte, den Betrag von Fr. 60'554.75 gestützt auf die Verfügung vom 24. August 2001 zu überweisen, wurde das Gesuch am 23. September 2002 abgewiesen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, der konkursamtliche Steigerungskauf begründe nach Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1, abgekürzt GVG) keinen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Versicherten. Sodann liege kein Härtefall vor, der eine Gleichstellung rechtfertigen würde. Die Liegenschaft sei im vorgefundenen Zustand ersteigert worden.