Am 26. Juli 2002 teilte die GVA der B. AG mit, zum Zeitpunkt des Schadenereignisses sei die Erbengemeinschaft H. B. Grundeigentümer gewesen. Weil sie das Objekt später erworben habe, sei die Ausrichtung einer Versicherungsleistung nicht möglich. Nachdem die B. AG die GVA am 5. August und am 18. September 2002 erneut aufgefordert hatte, den Betrag von Fr. 60'554.75 gestützt auf die Verfügung vom 24. August 2001 zu überweisen, wurde das Gesuch am 23. September 2002 abgewiesen.